Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vetter Erneuerbare Energie GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltung der Bedingungen


(1)    Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vetter Erneuerbare Energie GmbH & Co. KG, nachfolgend Anbieter genannt, und Dritten, nachfolgend Kunden genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

(2)    Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör einschließlich des Vertriebes von sonstigen Waren sowie sonstigen Service- und Dienstleistungen.

(3)    Hiervon sind sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen aller Art erfasst, auch solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe des Anbieters erbracht werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(4)    Verbraucher ist im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5)    Für den Einsatz von Subunternehmern und Leihpersonal ist keine Zustimmung des Kunden erforderlich.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. 

(2)    Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Lehnt der Anbieter nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Das gleiche gilt, falls der Anbieter innerhalb vier Wochen nach Auftragseingang die bestellte Leistung tatsächlich erbracht hat.

(3)    Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen, Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten. An übergebenen Dokumenten behält sich der Anbieter die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie übersandt worden sind. Der Anbieter ist zu Übergabe der genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.

(4)    Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Angestellten des Anbieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Leistung gültigen Preise des Anbieters. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2)    Eine Zahlung gilt jeweils erst dann als erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag verfügen kann.

(3)    Die Zahlung ist vollständig ohne Abzug oder Skonto bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Anbieters 30 Tage nach der Lieferung bzw. Leistung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(4)    Gerät der Kunde in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Handelt es sich beim Kunden dagegen um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist der Zahlungsanspruch des Anbieters in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1)    Die vom Anbieter angegebenen Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann Fixtermine, soweit dies die Parteien verbindlich vereinbart haben. Hierfür bedarf es allerdings der Schriftform.

(2)    Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die es dem Anbieter wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Lieferung oder vereinbarte Leistung zu erbringen, hat der Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Insbesondere entstehen dem Kunden hieraus keinerlei Rechte gegen den Anbieter. 

(3)    Bei Vorliegen von durch den Anbieter zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Anbieter beginnt.

(4)    Bietet der Anbieter den Versand der Ware an, so erfolgt die Lieferung innerhalb des vom Anbieter angegebenen Liefergebietes an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5)    Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Anbieter hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf Hinsendekosten nicht, wenn der Kunde sein ihm zustehendes Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Anbieters hierzu getroffene Regelung.

(6)    Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Anbieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Anbieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Anbieter dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.


§ 5 Rechte und Pflichten des Kunden wegen Mängel

(1)    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 5 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Verkäufers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.

(2)    Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

(3)    Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 geltend jedoch mit folgender Maßgabe:

a)    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Anbieter einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

b)    Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

(4)    Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware, bei Werkleistung mit der Abnahme.

(5)    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6)    Soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt, muss der Kunde die Mängel der gelieferten Ware nach Ablieferung bzw. die Mängel des Werkes nach Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche dem Anbieter schriftlich mitteilen. Der Kunde als Unternehmer hat die gelieferte Ware bzw. das Werk insbesondere auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Anbieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen


§ 6 Haftung

(1)    Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn, entgangener Nutzungsmöglichkeit oder immaterieller Werte sowie für Schäden, die dem Kunden durch verspätete Lieferung entstehen.

(2)    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. 

(3)    Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Anbieters entstanden sind sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4)    Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(5)    Zu den Leistungen des Anbieters zählt auch die Installation von intelligenten Ladesystemen für Elektrofahrzeuge. Hierzu bedient sich der Anbieter zahlreicher Wallboxen unterschiedlicher Hersteller. Im Ausnahmefall kann es möglich sein, dass die vom Anbieter eingesetzte und gelieferte Wallbox nicht kompatibel für das jeweilige Elektrofahrzeug des Kunden ist. Beispielsweise kam es in der Vergangenheit vor, dass das grundsätzlich mögliche Überschussladen durch die vom Anbieter verwendete Wallbox beim benutzten Elektrofahrzeug des Kunden trotz mangelfreier Wallbox nicht funktionierte. In diesem Fall übernimmt der Anbieter wegen des fehlenden Mangels keinerlei Haftung. Für den Anbieter ist bei der Installation der jeweiligen Wallbox in der Regel nicht erkennbar, welches Elektrofahrzeugfabrikat der Kunde gegenwärtig verwendet. Welches Elektrofahrzeugfabriktat der Kunde zukünftig verwendet, entzieht sich vollständig der Kenntnis des Anbieters. Sollte der Anbieter im Einzelfall jedoch Kenntnis davon haben, welches Fabrikat der Kunde konkret einsetzt und, dass dieses in der Vergangenheit zur geplanten Wallbox nicht kompatibel war, übernimmt der Anbieter hierfür die Haftung, soweit Verschulden vorliegt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Anbieter aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Anbieter das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten eingebautem Zubehör und Ersatzteilen behält sich der Anbieter bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum vor (Vorbehaltsware).

(2)    Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit der Anbieter ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(3)    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Anbieter nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Kunde.

(4)    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Anbieters beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seiner Veränderung zulässig.

(5)    Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs- sowie erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

(6)    Hat der Anbieter dem Kunden die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Kunde hiermit sämtliche Rechte gegen die Drittkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen an den Anbieter ab. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Anbieter dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderungen gegen den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben und dem Anbieter die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

(7)    Erteilt der Anbieter zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherheitsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Kunde mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Anbieter. Die Übergabe des Liefergegenstandes wird dadurch ersetzt, dass dieser dem Kunden durch den Anbieter zur teilweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.

(8)    Der Kunde tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten, die etwa aus an diese erfolgten Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände resultieren, an den Anbieter ab.

(9)    Der Anbieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die im ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Anbieters um 10% übersteigt.


§ 8 Gerichtsstand / geltendes Recht

(1)    Gerichtsstand ist Kempten im Allgäu, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(2)    Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht ohne dessen etwaigen Verweis auf ein anderes ausländisches Recht.


§ 9 EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Onlineplattform zur Streitbeilegung ("OS-Plattform") bereit. Diese Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die E-Mail-Adresse des Anbieters lautet: info@solarenergie-vetter.de.


§ 10 Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB).